BAG-Urteil zur Hinterbliebenenversorgung: Die Ehedauer ist irrelevant

    Die Versorgung von Hinterbliebenen ist oft als Klausel im Arbeitsvertrag vereinbart. Ein Arbeitgeber weigerte sich, die Witwenversorgung auszuzahlen und begründete dies mit der Kürze der Ehe. Die Witwe bemühte das Arbeitsgericht, die letzte Instanz gab ihr Recht.
     


    Im vorliegenden Fall hatte die Ehe vor dem Tod des Mannes nur vier Jahre lang bestanden, was der beklagte Arbeitgeber als Begründung seiner Weigerung angab. Er berief sich auf den Arbeitsvertrag, in dem die Mindestehedauer von zehn Jahren festgehalten war. Die Klägerin habe also keinen Anspruch auf Versorgungszahlungen.

    Die Klägerin scheiterte in den Vorinstanzen, aber das Bundesarbeitsgericht gab ihr schließlich recht: Die willkürlich gesetzte Mindestehedauer sei eine unangemessene Benachteiligung von Versorgungsberechtigten, und dieser Ausschluss widerspreche dem Zweck einer vereinbarten Hinterbliebenenversorgung. (Az.: 3 AZR 150/18)

     

    Betriebsrente und Ehedauer: Diese Regeln gelten

    • Arbeitgeber können eine gekürzte Hinterbliebenenrente auszahlen, wenn der Altersunterschied zwischen den Eheleuten über zehn Jahre beträgt (BAG-Urteil vom 11.12.2018, Az.: 3 AZR 400/17).
    • Arbeitgeber dürfen die betriebliche Witwenrente nicht auf die »jetzige Ehefrau« beschränken, denn dies würde nach einer Wiederheirat die zweite Ehefrau unangemessen benachteiligen. (BAG-Urteil vom 21. 02. 2017 Az: 3 AZR 297/15).

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