2022: Was wird sich für Verbraucher*innen im nächsten Jahr ändern?

    Das Jahr 2022 bringt in vielen Bereichen eine Reihe von neuen Gesetzen und geänderten Regelungen mit sich - vom Mindestlohn über das Plastiktütenverbot bis zur steuerlichen Entlastung von Familien.

    Die wichtigsten Änderungen stellen wir Ihnen im Folgenden kurz vor.



    Änderungen rund ums Geld


    Garantiezins wird gesenkt

    Am 1. Januar 2022 wird der Garantiezins von bisher 0,9 Prozent auf 0,25 Prozent gesenkt.

    Der sogenannte „Höchstrechnungszins“ ist relevant für Lebensversicherungen, betrifft aber auch die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Risikolebensversicherung. Mit steigenden Beträgen kann hier gerechnet werden; bis zu 15 Prozent sind wahrscheinlich.

    Welche Auswirkungen die Senkung des Garantiezinses auf Riester-Verträge hat, ist bisher nicht zu sagen, denn die Eigenbeiträge und staatlichen Zulagen müssen bei diesem Modell zu 100 Prozent garantiert werden.


    Reform der Grundsteuer

    Die jährlich an die Gemeinde zu zahlende Grundsteuer betrifft Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden.

    Diese Steuer wurde bislang anhand von Einheitswerten aus dem Jahr 1964 (Westdeutschland) bzw. 1935 (Ostdeutschland) berechnet. Diese Regelung erklärte das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig.

    Die verfassungskonforme Neuregelung senkt die bisher geltenden Steuermesszahlen. Gemeinden können außerdem künftig die Grundsteuer C für unbebaute Grundstücke erheben, die höher liegt als die normale Grundsteuer. Dies soll Anreiz schaffen, diese Flächen zu bebauen und neuen Wohnraum zu schaffen.

    Grundstücke werden ab dem 1. Januar 2022 nach den neuen Regelungen bewertet.


    Neue Beitragsbemessungsgrenzen

    Die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung werden für das nächste Jahr neu festgelegt, um die Beiträge an die Entwicklung der Einkommen anzupassen. (Die Beitragsbemessungsgrenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, bis zu dem die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung berechnet werden. Alles darüber hinaus ist beitragsfrei.)

    Wegen der rückläufigen Einkommensentwicklung der Coronajahre werden die BBG teilweise zum ersten Mal gesenkt.

    In der Krankenversicherung ändert sich 2022 nichts; die Beitragsbemessungsgrenze liegt weiterhin bei 58.050 Euro.

    Für die Rentenversicherung gelten ab dem 1. Januar diese neuen Werte: Die Bemessungsgrenze Ost liegt bei 6.750 Euro pro Monat, Im Westen bei 7.050 Euro.

    Die knappschaftliche Rentenversicherung erhöht die Bemessungsgrenze im Osten auf 8.350 Euro monatlich; im Westen wird sie abgesenkt auf 8.650 Euro pro Monat.

    Das jährliche Durchschnittsentgelt wird auf 38.901 Euro festgesetzt.


    Betriebliche Vorsorge

    Der steuerliche Förderbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und -fonds im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge sinkt aufgrund der neuen Beitragsbemessungsgrenzen ebenfalls geringfügig. Hiervon sind pauschal besteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen nicht betroffen.

    Der Rentnerfreibetrag für Pflichtversicherte bleibt unverändert bei 164,50 Euro; ebenso die Freigrenze der Pflegeversicherung.


    Basis-Rente (Rürup-Rente)

    Basis-Rentenbeiträge können als Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ab 2022 sind 94 Prozent der eingezahlten Beträge steuerlich ansetzbar, die Bemessungsgrenze liegt bei 25.639 Euro (51.277 Euro bei Paaren).

    Ab 2025 kann der gesamte Maximalbetrag von der Steuer abgesetzt werden.


    Steuerentlastung für Familien

    Eine stärkere finanzielle Entlastung gibt es ab 2022 für Familien. Hierfür sorgen ein höherer Grundfreibetrag und eine Verschiebung der Eckwerte des Steuertarifs.

    Grundfreibetrag: Er liegt für Familien im nächsten Jahr bei 9.984 Euro. Das soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums sicherstellen.

    Eckwerte des Einkommensteuertarifs: Sie werden nach rechts verschoben, um die kalte Progression auszugleichen. Diese Maßnahme betrifft die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022. Damit ist der Spitzensteuersatz von 45 Prozent erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 274.613 Euro (Veranlagungszeitraum 2021) bzw. 270.501 Euro (2022) zu zahlen.

    Unterhaltsleistungen: Hier wird für den Absatz der Höchstbetrag angehoben, weil sich seine Höhe am steuerlichen Existenzminimum orientiert. 2022 liegt der Höchstbetrag bei 9.984 Euro.

    Auch für Alleinstehende erhöht sich der Steuerfreibetrag im nächsten Jahr: Er steigt auf 9.744 Euro (2021) und 9.984 Euro (2022). Für Verheiratete gilt der jeweils doppelte Betrag.

     



    Änderungen in der Arbeitswelt


    Corona-Bonus für Arbeitnehmer*innen

    Noch bis März 2022 können Arbeitgeber*innen ihren Mitarbeiter*innen einen steuerfreien Corona-Bonus auszahlen. Die Höchstgrenze von insgesamt 1.500 Euro darf hierbei nicht überschritten werden; wer also 2021 schon einen solchen Bonus erhalten hat, darf in der Summe nicht über diese Grenze kommen.


    Höherer Mindestlohn

    Ab dem 1. Januar 2022 steigt der Mindestlohn von 9,60 Euro pro Stunde auf 9,82 Euro.

    Eine weitere Anhebung wird am 1. Juli 2022 durchgeführt. Ab diesem Termin müssen pro Stunde mindestens 10,45 Euro gezahlt werden.


    Freigrenzen auf Sachbezüge steigen

    Für steuerfreie Sachbezüge von Arbeitgeber*innen galt bislang die monatliche Freigrenze von 44 Euro. Diese Freigrenze für den monatlichen Lohnbonus wird 2022 auf 50 Euro angehoben. Allerdings gelten für die beliebten Gutscheine und Tankkarten strengere Regeln. So werden nachträgliche Kostenerstattungen - beispielsweise nach Vorlage einer Tankquittung - nicht mehr als steuerfreier Sachbezug behandelt; hier liegt nun ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Auch zweckgebundene Geldleistungen sind künftig nicht mehr von der Steuer befreit.

    Überall einsetzbare Gutscheine und Geldkarten gelten nicht mehr als steuerfreies Lohnextra. Solche Gutscheine dürfen, um lohnsteuerfrei zu bleiben, nur in bestimmten Geschäften oder bei Akzeptanzstellen mit einer festgelegten Produktpalette eingelöst werden können. Essensgutscheine und Zuschüsse zu den Mahlzeiten bleiben weiterhin lohnsteuerfrei.


    Minijobs

    Ab Januar 2022 muss bei der Meldung von Minijobber*innen bei der Minijob-Zentrale angegeben werden, wie die Arbeitskraft während der Beschäftigung krankenversichert ist.

    Außerdem sollen Arbeitgeber*innen nach der Anmeldung von Minijobber*innen eine sofortige Rückmeldung erhalten, ob für die Arbeitskraft weitere kurzfristige Beschäftigungen angemeldet sind bzw. solche im Kalenderjahr bestanden haben.

     



    Änderungen rund ums Auto


    Höhere Kraftstoffpreise

    Am ersten Januar 2022 wird der Sprit teurer, denn die nächste Stufe der CO₂-Abgabe tritt in Kraft: Pro Tonne CO₂ sind das 30 Euro. Das schlägt bei Benzin mit 8,4 Cent pro Liter Aufschlag zu Buche, bei Diesel sind es sogar 9,5 Cent.


    Verkehrssicherheit

    Für Neuwagen werden ab 2022 einige Assistenzsysteme Pflicht - das gilt auch für Transporter, Busse und Lkw.

    • City-Bremssysteme: Dies sind autonome Notbremsfunktionen in neuen Transportern und Pkw, die vor einem bevorstehenden Zusammenstoß warnen und nötigenfalls auch selbsttätig eine Bremsung einleiten können. Diese Systeme sind ab dem 6. Juli 2022 für Neuwagen verpflichtend.
    • Alkoholsperre: Mit einer Schnittstelle hierfür werden Kraftfahrzeuge ab Ende 2022 ausgerüstet. Mit ergänzenden Systemen wird es dann betrunkenen Fahrer*innen unmöglich gemacht, das Fahrzeug zu starten. Die Fahrtüchtigkeit wird entweder per Atemprobe oder Fingersensor überprüft.
    • Tempobeschränkung: Der intelligente Geschwindigkeitsassistent (ISA) erkennt Verkehrszeichen oder orientiert sich an digitalen Straßenkarten und verhindert das Überschreiten zulässiger Höchstgeschwindigkeiten. Fahrer*innen werden bei zu schnellem Fahren optisch oder akustisch gewarnt.


    Führerscheinumtausch

    Die alten grauen oder rosafarbenen „Lappen“ werden nach und nach ungültig und müssen gegen den neuen, fälschungssicheren „Scheckkarten“-Führerschein umgetauscht werden. Der Umtausch kostet 25 Euro.

    Bis zum 19. Januar 2022 sind Führerscheinbesitzer*innen der Jahrgänge zwischen 1953 und 1958 dazu angehalten, ihren Schein umzutauschen. Alle anderen haben noch etwas mehr Zeit.


    Kfz-Versicherung: Neue Typklassen

    Die jährliche Anpassung der Typklassen für die Kfz-Versicherung steht 2022 vor der Tür. In den Klassen wird angegeben, wie teuer ein bestimmter Wagen in der Versicherung ist.

    Von der Anpassung sind ca. 9 Millionen Autofahrer*innen betroffen: ungefähr 5 Millionen werden mit höheren Einstufungen rechnen müssen, etwa 4 Millionen zahlen in Zukunft weniger.


    Förderung für E-Autos

    Ab dem 1. Januar 2022 fördert das BAFA nur noch solche Plug-in-Hybrid-Modelle, die eine elektrische Mindestreichweite von 60 Kilometern haben. (Bisher 40 Kilometer). Der zulässige Maximalausstoß (50 Gramm CO₂ /Kilometer) bleibt gleich.

     



    Änderungen bei der Kranken- und Pflegeversicherung


    Krankenversicherung

    Ab dem 1. Januar 2022 wird bei der Erhebung der Beiträge wie im vergangenen Jahr eine Einkommenshöchstgrenze von 58.050 Euro berücksichtigt. Ein problemloser Wechsel in die PKV ist Angestellten ab einem Jahres-Bruttoeinkommen von mehr als 64.350 Euro möglich.

    Gleich bleiben auch der Arbeitgeberzuschuss für privat Versicherte und der durchschnittliche Zusatzbeitrag für gesetzlich Krankenversicherte.


    Pflegepflichtversicherung

    Der Beitragszuschlag auf die Pflegepflichtversicherung für Kinderlose in der gesetzlichen Krankenversicherung wird erhöht: von 0,25 Prozent auf 0,35 Prozent . Hierzu gibt es keinen Zuschuss von Arbeitgeber*innen.

    Bei den privaten Krankenkassen wird ein zeitlich befristeter Zuschlag zur Finanzierung der Corona-Mehrkosten erhoben: er beträgt 7,30 Euro für Personen mit Beihilfeanspruch und 3,50 Euro für alle anderen Personen, die Beiträge in der Pflegepflichtversicherung zahlen.

    Dieser Beitrag ist für alle Versicherten gleich hoch und wird vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 erhoben.

     



    Änderungen in der Pflege


    Das im Juli in Kraft getretene Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) bringt für 2022 einige Neuerungen mit sich.

    Ambulante Pflege: Ab dem 1. Januar werden Sachleistungsbezüge um fünf Prozent erhöht. Die Monatsbeiträge steigen wie folgt:

    • Pflegegrad 2: von 689 Euro auf 724 Euro
    • Pflegegrad 3: von 1.298 Euro auf 1.363 Euro
    • Pflegegrad 4: von 1.612 Euro auf 1.693 Euro
    • Pflegegrad 5: von 1.995 Euro auf 2.095 Euro.

    Stationäre Pflege: Zusätzlich zu dem vom Pflegegrad abhängigen Leistungsbetrag zahlt die Pflegeversicherung ab 2022 bei einer Versorgung im Pflegeheim einen Zuschlag zum Eigenanteil. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer der Pflege an.

    Hierbei übernimmt die Kasse im ersten Jahr 5 Prozent, im zweiten 25 Prozent, 45 im dritten und 70 Prozent in den folgenden Jahren.

    Kurzzeitpflege: Der Leistungsbeitrag wird ab Januar um zehn Prozent angehoben und liegt damit bei 1.774 Euro. Zusammen mit den noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus der Verhinderungspflege ergibt das jährlich bis zu 3.386 Euro, die zur Verfügung stehen.


    Versorgung wird verbessert

    Ab September 2022 werden nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif bzw. in der entsprechenden Höhe bezahlen.

     



    Umwelt-Neuigkeiten


    Baden-Württemberg führt ab Januar 2022 eine Solarpflicht für Neubauten ein, die nicht zum Wohnen genutzt werden. Die Pflicht, eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung zu installieren, gilt auch für Parkplätze mit mehr als 35 Stellflächen.

    Ab Mai 2022 gilt diese Solarpflicht auch für Wohnhäuser: Hier muss auf Neubauten zwingend eine Solaranlage installiert werden.

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