Der Ehepartner darf die Vollkasko ohne Zustimmung kündigen

    06.06.2018 - BGH-Urteil XII ZR 94/17

    Ein Ehepartner darf laut BGH-Urteil die laufende Vollkaskoversicherung auch dann kündigen, wenn der hauptversicherte Partner dazu keine Vollmacht erteilt hat.


    Eine Frau hatte gegen ihren Versicherer geklagt, nachdem ihr Ehemann, auf den das Auto zugelassen war, die von ihr abgeschlossene Versicherung aus finanziellen Gründen in einen Kfz-Haftpflichtschutz hatte umwandeln lassen.

    Grundlage für das Urteil ist Paragraph 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), laut dem jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Zur erfolgreichen Kündigung eines solchen Vertrages müsse allerdings »ein ausreichender Bezug zum Familienunterhalt" gegeben sein.

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